05.06.2025

Lieferkettengesetz-Änderungen

Compliance im Mittelstand bleibt ein Thema

iStock, Blue Planet Studio

Die neue Bundesregierung und die EU haben nun auf die anhaltende Kritik der Wirtschaft reagiert und das Lieferkettengesetz und die Nachhaltigkeitsberichtserstattung entschärft. Nachfolgend mehr dazu. Allerdings gibt es auch wieder neue Compliance-Regeln.

Compliance

Gemeint ist damit die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, unternehmensinternen Regeln, freiwilligen Selbstverpflichtungen und ethischen Standards. Das Ziel von Compliance ist es, rechtskonformes und integres Verhalten sicherzustellen, Risiken zu minimieren und das Vertrauen von Geschäftspartnern, Kunden und der Öffentlichkeit zu stärken.o

Lieferkettengesetz

Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt, das Lieferkettengesetz (LkSG) und alle Berichtspflichten abzuschaffen und durch ein neues Gesetz über internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen. Bis zur Einführung eines neuen Gesetzes sollen Sanktionen wegen Verstößen gegen Sorgfaltspflichten nur noch bei massiven Menschenrechtsverletzungen erfolgen. Das bedeutet, dass die bisherige Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten faktisch entfällt und eine deutliche Entlastung der Unternehmen vorgesehen ist. 

Auch die EU plant beim  Lieferkettengesetz (offiziell: Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) weitreichende Änderungen.

  • So haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU darauf verständigt, die Anwendung der CSDDD um mindestens ein Jahr zu verschieben. Die größten Unternehmen werden nun voraussichtlich erst ab Juli 2028 verpflichtet, alle anderen folgen gestaffelt bis 2030.
  • Auch soll die Richtlinie inhaltlich vereinfacht werden. Vorgeschlagen ist, dass Unternehmen künftig nur noch für direkte Zulieferer Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, nicht mehr für die gesamte Lieferkette. Zudem sollen Nachweise nur noch alle fünf Jahre (statt jährlich) nötig sein und die zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene wird eingeschränkt.
  • Zudem wurden die Schwellenwerte für betroffene Unternehmen angehoben. Die Richtlinie gilt jetzt erst ab 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro Umsatz, statt wie ursprünglich geplant ab 500 Mitarbeiter und 150 Mio. Euro Umsatz.

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Die Berichtspflichten werden für viele Unternehmen zeitlich verschoben, und der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen wird deutlich eingeschränkt. Nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeiter und bestimmten Umsatzgrenzen sind künftig betroffen. Für mittelgroße Unternehmen und börsennotierte KMU verschieben sich die Fristen auf 2027 bzw. 2028. Die Anforderungen an die Berichte selbst werden vereinfacht, sodass weniger Angaben gemacht werden müssen und der Prüfaufwand sinkt.

Aber Achtung!

Auch wenn viele kleine und mittlere Unternehmen jetzt nicht mehr direkt betroffen sind, entstehen durch die Anforderungen ihrer Großkunden (z.B. als Teil der Lieferkette) weiterhin indirekte Berichtspflichten und die Notwendigkeit, Nachhaltigkeitsdaten bereitzustellen.

Wie gewonnen, so zerronnen

Zudem entstehen durch andere EU-Verordnungen neue Compliance-Anforderungen, etwa durch die EU-Entwaldungsverordnung (ab Dezember 2025), die EU-Batterieverordnung (ab August 2025) und die EU-Zwangsarbeitsverordnung (ab Dezember 2027). Diese bringen teilweise strengere Sorgfaltspflichten und neue Dokumentationspflichten mit sich.

Unternehmen müssen daher ihre Compliance-Management-Systeme anpassen, um sowohl die Erleichterungen als auch die neuen und fortbestehenden Anforderungen zu berücksichtigen. Für viele Firmen bedeutet dies eine grundlegende Überarbeitung interner Prozesse und eine strategische Neuausrichtung der Compliance.

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