Da wird seit Wochen über den notwendigen Bürokratieabbau in Deutschland geredet und schon steht das nächste Gesetz ab 28. Juni 2025 vor der Tür. Es trägt den sperrigen Titel Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) um und hat auch Auswirkungen auf den Immobilienbereich.
Generelle Bedeutung
Das Gesetz verpflichtet Anbieter von digitalen Produkten und Services wie Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, E-Book-Reader, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, Online-Shops und Websites barrierefrei anzubieten. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können, um so eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Das umfasst z.B. die Bedienbarkeit mit Screenreadern, ausreichende Kontraste, alternative Texte für Bilder und verständliche Strukturen.
Die Barrierefreiheit gilt als erreicht, wenn Angebote für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind (§ 3 Abs. 1 BFSG). Die Einhaltung kann durch anerkannte technische Normen und Standards nachgewiesen werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kleinstunternehmen. Dazu zählen alle Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einen Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter zwei Mio. Euro.
Immobilienbereich
- Im Immobilienbereich sind dementsprechend alle Wohnungsunternehmen, Immobilienmakler, Kreditgeber, Bauunternehmen und sonstige Immobiliendienstleister betroffen, wenn sie digitale Kundenprozesse und Services anbieten.
- Wenn z. B. über digitale Kanäle Dienstleistungen wie Wohnungsangebote, Vertragsabschlüsse, Buchungen oder Zahlungen angeboten werden, müssen diese Angebote barrierefrei gestaltet sein. Das betrifft z.B. die Präsentation von Wohnungen, die Kommunikation mit Mietern, Vertragsabschlüsse oder die Bereitstellung von Abrechnungsbelegen im digitalen Format.
- Dienstleistungen, die über Webseiten oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, fallen ebenfalls unter das Gesetz. Das umfasst auch die Kommunikation per E-Mail, sofern darüber Verträge geschlossen werden.
Das BFSG ergänzt bestehende Regelungen, wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und landesrechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit im Wohnungsbau. Diese baulichen Anforderungen bleiben bestehen.
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