Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Viele Beschäftigte freuen sich, dass sie endlich wieder ausspannen und verreisen können. Dabei stellen sich immer wieder einige arbeitsrechtliche Fragen. Hier ein Überblick.
Wann ist Urlaub zu nehmen?
Arbeitnehmer müssen ihren gesetzlichen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz in § 7 vor. Der nicht genommene Urlaub verfällt jedoch nicht automatisch zum Jahresende. Arbeitgeber sind in der Pflicht. Sie müssen ihre Beschäftigten klar und deutlich auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen und sie in die Lage versetzen, ihren Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt nicht genommener Urlaub. Ausnahmen bestehen, wenn dringende betriebliche Gründe (z. B. Saisonbetriebe, Inventurarbeiten) oder personenbedingte Gründe (Krankheit) vorliegen.
Urlaub bei andauernder Krankheit
Probleme bei der Übertragung von Urlaub ergeben sich insbesondere bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers. Nach der europäischen Rechtsprechung besteht der Urlaubsanspruch über den 31. März hinaus bei langfristig kranken Arbeitnehmern. Allerdings dürfen sie ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht unbegrenzt „ansparen“. Das BAG folgte dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach ist es zulässig, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verfällt.
Dies gilt aber zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen in der 5-Tage-Woche. Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern darüber hinaus weitere Urlaubstage, für die sie abweichende Vereinbarungen treffen können.
Urlaubsübertragung beim Arbeitgeberwechsel
Wechseln Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres ihren Job, so können sie die nicht genommenen Urlaubstage aus ihrem alten Beschäftigungsverhältnis auf ihren neuen Arbeitgeber übertragen. Um zu vermeiden, dass Urlaubstage doppelt genommen werden, sind Arbeitgeber verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr eine Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Genehmigten Urlaub verschieben?
Wenn der Urlaub einmal gewährt ist, dann kann der Arbeitnehmer nicht allein entscheiden, den Urlaub doch nicht anzutreten. Auch ein plötzliches Reiseverbot ändert daran nichts, denn schließlich soll sich der Arbeitnehmer in seinem Urlaub von der Arbeit erholen. Das kann er auch, selbst wenn Reisen nicht möglich sind. Urlaub kann nur zurückgezogen werden, wenn auch der Arbeitgeber damit einverstanden ist. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes beachten und ihre Mitarbeiter gleichbehandeln.
Wie ist der Urlaub zu gewähren?
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so muss der Urlaub mindestens einmal im Jahr zwei Wochen am Stück umfassen. Dabei sind die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Von dieser Regel dürfen Sie aus dringenden betrieblichen Gründen abweichen, etwa bei Personalengpässen oder Betriebsferien, wobei letztere drei Fünftel des Urlausanspruchs umfassen dürfen. Aus sozialen Gründen können die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers Vorrang haben, wenn dieser z. B. schulpflichtige Kinder hat. Schließlich können in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gegen eine zusammenhängende Urlaubszeit sprechen.
Urlaub bei Kurzarbeit
Da bei Kurzarbeit zum Teil oder komplett keine Arbeitspflicht besteht, kann der Urlaubsanspruch proportional um diese Zeiten gekürzt werden. Beispiel: der Arbeitnehmer hat 30 Tage Urlaub im Jahr. Bei Kurzarbeit „Null“ für vier Monate verringert sich sein Urlaub um ein Drittel auf 20 Tage.
Erreichbarkeit im Urlaub
Viele Beschäftigte fürchten arbeitsvertragliche Konsequenzen, wenn sie im Urlaub Anrufe oder Mails ignorieren. Dabei müssen sie nicht ständig erreichbar sein. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub dient der Erholung. Eine ständige Erreichbarkeit widerspricht dem Urlaubszweck. Arbeitnehmer dürfen zum Schutz ihrer Gesundheit ihr Handy und ihren Laptop ausgeschaltet lassen. Auch ein Diensthandy gibt dem Arbeitgeber nicht das Recht, seinen Mitarbeiter immer und überall erreichen zu können. Wer dienstlich einen Laptop nutzt, muss darüber im Urlaub keine Nachrichten empfangen oder Mails beantworten. Sie dürfen ignoriert werden.
Für Führungskräfte gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften. Auch sie müssen in der arbeitsfreien Zeit nicht erreichbar sein. Aus eigenem Interesse sind sie aber doch häufig nach Feierabend, am Wochenende und im Urlaub zu erreichen, damit der Betrieb auch ohne ihre Anwesenheit problemlos weiterläuft. Anders ist die Lage, wenn die Erreichbarkeit im Arbeitsvertrag festgelegt ist. So kann vereinbart werden, dass der Mitarbeiter bei Abwesenheit einmal täglich seine Mails abrufen muss oder innerhalb gewisser Zeiten zu erreichen ist. Allerdings sind viele Klauseln rechtlich nicht gültig. Es ist zu unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) und den zusätzlichen Urlaubstagen (häufig 5 bis 10 Tage), die der Arbeitgeber freiwillig gewährt. Für diese zusätzlichen Urlaubstage kann eine Sonderregelung für die Erreichbarkeit gelten.
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