Berufshaftpflicht

Absicherung für Freiberufler

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Neben der Absicherung gegen Personen- und Sachschäden benötigen Freiberufler auch eine Absicherung gegen Vermögensschäden. Für einige Berufsgruppen wie den Kammerberufen, Versicherungsmakler und Finanzberater ist eine Berufshaftplicht sogar gesetzlich vorgeschrieben. Eine Zulassung wird erst beim Nachweis einer Versicherung mit entsprechender Deckungszusage erteilt.

Zu den Kammerberufen zählen alle Berufsgruppen, die in Kammern organisiert sind, wie z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Ingenieure, Notare, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Vermögensschäden

  • Vermögensschäden können beim Mandanten (Kunden) durch Fehler bei der Ausübung von Tätigkeiten entstehen, z. B. in Folge einer Beratung, Begutachtung, Beurkundung, Vollstreckung, Prüfung und Aufsicht. Sie können aber auch durch Fehler und Pflichtverletzungen von gerichtlich bestellten Treuhändern (Betreuer, Nachlassverwalter) entstehen.
  • Vermögensschäden entstehen aber bei fehlender Absicherung auch beim Freiberufler selbst, weshalb eine Berufshaftpflicht auch dem Selbstschutz dient. Für Psychotherapeuten besitzt dieses Thema keine Relevanz.

Versicherungsschutz

Die Höhe eines Mindestversicherungsschutzes ist bei Kammerberufen meist vorgeschrieben. Für Rechtsanwälte und Steuerberater ist die Berufshaftpflicht bei Vermögensschäden gesetzlich geregelt. Als Mindestversicherungssumme werden für Vermögensschäden € 250.000 pro Schadensfall verlangt. Dabei ist mindestens eine 4-fache-Schadensdeckung (1 Million Euro) pro Jahr nötig. Ansonsten ist der Versicherungsschutz den individuellen Risiken entsprechend sorgfältig, am besten mit einem Versicherungsexperten, zu klären. Sie können Ihre Versicherungsprämie reduzieren, indem Sie z. B. längere Laufzeiten oder einen Selbstbehalt vereinbaren.

  • Versichert sind Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit, bei Personenschäden meist Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und Rente, bei Sachschäden Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, Verdienstausfall, Nutzungs- oder Gewinnausfall.
  • Nicht versichert sind dagegen z. B. Schäden durch Veruntreuung von Personal oder Angehörigen des Versicherungsnehmers, wissentliche Pflichtverletzungen und Tätigkeiten, die nicht zum eigentlichen Berufsbild gehören. Hierzu gibt es entweder eigene Bürohaftpflichtdeckungen oder ein Zusatzbaustein zum Versicherungsvertrag.

Vorgehen bei Schäden

Eine gute Versicherung zeigt sich meist im Schadensfall. Schnelligkeit, Zuverlässigkeit, ein Ansprechpartner und Kulanz sind dabei wichtige Service-Kriterien. Tritt ein Schaden ein, prüft die Versicherung zunächst, ob der Versicherungsnehmer haftbar ist und ob die Höhe der Ansprüche gerechtfertigt ist.

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